Vertragsbedingungen für Leistungen und

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

TCP – Technische Computerprogramme

Gesellschaft für Softwaresysteme,

Vertrieb und Beratung mbH,

Mülheim an der Ruhr

(im Folgenden genannt: TCP GmbH)

Präambel

Diese Vertragsbedingungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TCP GmbH dienen als Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Kunden und Partnerunternehmen mit der TCP GmbH. Sie gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der TCP GmbH. Abweichungen und Ergänzungen von den hierin gemachten Bestimmungen und Regelungen können ausschließlich in schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den o. g. Parteien bestimmt werden.

§1 Zusammenarbeit

1.1

Die TCP GmbH verpflichtet sich, alle im Rahmen von Vertragsverhältnissen mit Vertragspartnern, Partnerunternehmen und anderen Vertragspartnern (im Folgenden immer zusammenfassend Vertragspartner genannt) erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und von als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung von Aufträgen zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.

1.2

Die TCP GmbH benennt bei Dienstleistungsprojekten immer einen verantwortlichen Projektleiter, der Vertragspartner einen Ansprechpartner und ggfls. seinerseits einen Projektleiter. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Ansprechpartner des Vertragspartners steht für notwendige Informationen zur Verfügung. Die TCP GmbH ist verpflichtet, den Ansprechpartner einzuschalten, wenn und soweit die Durchführung des Auftrages dies erfordert.

1.3 Eine wesentliche Basis für die Zusammenarbeit des Vertragspartners und der TCP GmbH ist die Aufrechterhaltung einer dauerhaften Geschäftsbeziehung in Form von Leistgungen der TCP GmbH und Wartungszahlungen durch den Vertragspartner. Allein diese Wartungszahlungen ermöglichen es der TCP GmbH dem Vertragspartner eine Daseinszusage zur Aufrechterhaltung der funktionierenden TCP Programme und Leistungen abzugeben.

§2 Lieferung von Computer-Programmen (Software)

2.1 a)

Die Software der TCP GmbH in Form von ablauffähigen Programmen und weiteren Hilfsmitteln (z. B. Scriptprogramme, Datentabellen, GUI-Definitionen, etc.) oder ggfls. als Quellcode (auf allen beliebigen Medien) ist unveräußerbar und nicht übertragbar.

Vertragspartner erwerben immer je nach Vertragsgestaltung das zeitlich begrenzte oder zeitlich unbegrenzte Recht, die Programme und Hilfsmittel der TCP GmbH zu nutzen (Nutzungsrecht, Lizenzerwerb von Arbeitsplatzlizenzen).

2.1 b)

Die Eigenschaften der Programme ergeben sich aus deren Dokumentation (Bedienungshandbuch für die Programme). Die Dokumentation der Software wird auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt. Ein Satz kann auf Wunsch in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Die TCP GmbH behält sich technische und gestalterische Änderungen jederzeit vor. Die Dokumentation kann zum Zeitpunkt der Auslieferung unvollständig sein. Maßgeblich für die Benutzung der Programme sind die Schulung und Einweisung durch die TCP GmbH sowie weiterer Auskünfte im Rahmen einer Wartungsvereinbarung.

2.2

Falls der Vertragspartner vor Bezahlung (Lizenz oder Dienstleistungen) seine Zahlungen einstellt, hat die TCP GmbH die im § 46 der deutschen Konkursordnung angeführten Rechte auf Aussonderung bzw. Abtretung der Gegenleistung.

2.3

Wenn die TCP GmbH wegen Zahlungsschwierigkeiten des Vertragspartners genötigt wird, vom Vertrag zurückzutreten, kann sie wegen des Umsatzausfalls Schadenersatzansprüche in Höhe von 25% der zu fakturierenden Leistungen (Lizenzen, geplante Dienstleistungen sowie Wartungsleistungen bis zum frühestmöglichen regulären Kündigungstermin des Vertragspartners) geltend machen. Es bleibt der TCP GmbH vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen.

2.4

Die TCP GmbH räumt dem Vertragspartner das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die Programme der TCP GmbH auf dem vereinbarten DV-System (Datenverarbeitungssystem) für eigene Zwecke im vereinbarten Umfang (Anzahl Arbeitsplatzlizenzen) einzusetzen. Keineswegs darf der Vertragspartner die Programme für andere als den im Software- und Wartungsvertrag genannten Zwecke einsetzen oder diese gänzlich oder in Teilen weitergeben oder veräußern.

Der Vertragspartner darf das DV-System erweitern oder durch ein anderes von ihm genutztes ersetzen, wenn der Einsatz der Programme auf diesem Typ seitens TCP GmbH freigegeben ist. Er hat TCP GmbH darüber unverzüglich zu informieren. Ist für die Nutzung der Programme auf dem neuen/erweiterten DV-System in den Preislisten von TCP GmbH eine höhere Überlassungsvergütung vorgesehen, hat der Vertragspartner die Differenz zwischen der nunmehr gültigen Überlassungsvergütung und der bereits gezahlten nachzuzahlen. Ist eine andere systemtechnische Variante dafür erforderlich, wird die TCP GmbH diese – sofern verfügbar – liefern; dafür kann ein Aufpreis anfallen.

2.5

Die Programme gelten als geliefert, wenn sie auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt werden oder mittels Telekommunikation, z.B. per Datenfernübertragung überspielt oder per Internet-Abruf zur Verfügung gestellt werden.

2.6

Aufgrund der Nutur des Einsatzes der TCP Programme und Hilfsmittel sind die TCP Programme und deren Hilfsmittel in hohem Maße individuell für den Einsatz beim Vertragspartner angepasst oder für diesen hergestellt.

§3 Liefer- und Zahlungsbedingungen

3.1

Die den Angeboten der TCP GmbH zugrunde liegenden Preise sind nur bei Annahme des Angebotes innerhalb einer Frist von 4 Wochen – vom Tage der Angebotsabgabe an gerechnet – verbindlich, sofern im Angebot keine andere Frist genannt wurde.

3.2

Tritt nach einem freibleibenden Angebot während der Lieferfrist eine Preisänderung infolge Verteuerung von sekundären Produkten oder Kosten oder Veränderungen der Lohn- und Gehaltstarife ein, so ist die TCP GmbH berechtigt, in Erfüllung des Vertrages, auch ohne vorherige Benachrichtigung, einen der Kostenentwicklung entsprechenden Preisaufschlag zu berechnen.

3.3

Solange nichts anderes vereinbart wurde, richten sich die Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach den bei der TCP GmbH jeweils gültigen Sätzen.

3.4

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.5

Zahlungen sind sofort nach Leistungserbringung und Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten.

3.6

Der Vertragspartner ist – unbeschadet seines Leistungsverweigerungsrechts – nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder die von der TCP GmbH anerkannt sind.

§4 Finanzierung

4.1 Leasing

4.1.1

Der Vertragspartner kann den Kaufpreis auch über eine Leasinggesellschaft finanzieren.

4.1.2

Der Vertragspartner verpflichtet sich, mit dem Nachweis der erfolgreichen Installation des Leasinggegenstandes dessen Übernahme gegenüber der Leasinggesellschaft zu bestätigen.

4.1.3

Verzögert sich die Bezahlung des Kaufpreises durch die Einschaltung einer Leasinggesellschaft oder durch den Versuch, dieses zu tun, zahlt der Vertragspartner Fälligkeitszinsen in Höhen von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. der EZB ab dem vereinbarten Lieferzeitpunkt.

4.2 Mietkauf / Finanzierung

4.2.1

Die TCP GmbH bietet dem Vertragspartner auch an, die Programme durch Ratenzahlung zu erwerben. Die dafür genau geltenden Regelungen und finanziellen Vereinbarungen (z. B. Zinserhebung) sind unbedingt im Software- und Wartungsvertrag zu bestimmen.

4.2.2

Im Abzahlungszeitraum, welcher im Software- und Wartungsvertrag festgelegt wird, gelten die Programme als gemietet, und es gelten besondere Kündigungsfristen. Insbesondere bei Zahlungsverzug oder zwischenzeitlicher Insolvenz des Vertragspartners hat die TCP GmbH das Recht, den Vertrag vorzeitig und ungeachtet anderer Vereinbarungen zu kündigen. Das Nutzungsrecht an der Software erlischt in diesem Falle. Vgl. a. §2.

4.2.3

Bei Kündigung durch den Vertragspartner während des Abzahlungszeitraums ist der vollständige Lizenzpreis zzgl. eines 25% Aufschlags sofort fällig.

4.2.4

Das unbefristete Nutzungsrecht geht erst dann auf den Vertragspartner über, wenn dieser über einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten nach Ende des Abzahlungszeitraums ohne Unterbrechung fristgerechte und vollständige Wartungszahlungen gemäß Vereinbarungen des Software- und Wartungsvertrags geleistet hat. Erst dann beginnt die reguläre Nutzungszeit der Programme.

§5 Leistungserbringung und Abnahme

5.1

Die TCP GmbH räumt dem Vertragspartner das Einsatzrecht an seinen Leistungen und Programmen ein. Die Programme werden in ablauffähiger Form geliefert. Die Benutzerdokumentation wird bei Modifikation/Erweiterungen eines Standardprogramms als Zusatz zum Bedienerhandbuch für das Standardprogramm gegen Kostenerstattung geliefert.

5.1.1

Insbesondere wenn der Einsatz der TCP Programmen im Rahmen eines IT-Netzwerks stattfindet, gilt die Nutzung ausschließlich für ein physisches (ggfls. durch VPN verbundenes) Netzwerk. Der Einsatz auf mehr als einem Netzwerk bedarf besonderer vertraglicher Vereinbarungen und Lizensierungen.

5.2

Soweit sich die Anforderungen des Vertragspartners noch nicht im Detail aus dem Vertrag ergeben, detailliert TCP GmbH sie mit Unterstützung des Vertragspartners, erstellt ein Detailkonzept darüber und legt es dem Vertragspartner zur Genehmigung vor. Der Vertragspartner wird es innerhalb von 14 Tagen schriftlich genehmigen. Das Detailkonzept ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit. Soweit nicht anders vereinbart, wird diese Leistung nach Aufwand vergütet.

5.3

Der Vertragspartner wird nach Überprüfung der Leistungen unverzüglich schriftlich deren Abnahme erklären. Die Leistungen gelten eine Woche nach Ablauf der vereinbarten Prüfungsfrist, mangels einer solchen Vereinbarung vier Wochen nach Installation als abgenommen, wenn dann keine schriftliche Meldung eines Fehlers offen ist, der die Nutzbarkeit der Leistungen erheblich einschränkt.

§6 Änderungen der Anforderungen

6.1

Will der Vertragspartner seine Anforderungen ändern, ist die TCP GmbH verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es für die TCP GmbH zumutbar ist. Vereinbarungen über Änderungen bedürfen der Schriftform und der beiderseitigen Unterzeichnung.

6.2

Soweit sich ein Änderungswunsch auf die Vertragsbedingungen, insbesondere auf den Aufwand der TCP GmbH oder auf die Termineinhaltung auswirkt, kann die TCP GmbH eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine verlangen.

6.3

Die TCP GmbH wird Forderungen unverzüglich geltend machen. Der Vertragspartner wird unverzüglich widersprechen, wenn er mit solchen Forderungen der TCP GmbH nicht einverstanden ist.

§7 Pflege der Standardprogramme

7.1

Die Pflege der Standardprogramme gegen pauschale Vergütung umfasst die Fehlerbeseitigung und die telefonische Auskunft sowie das Vorhalten der Programme, Daten und der Konfiguration des Vertragspartners bei der TCP GmbH sofern dies möglich ist.

Weiterhin umfasst die Pflege der Standardprogramme auch die Bereitstellung weiterentwickelter Versionen der Programme seitens der TCP GmbH. Dies gilt aber ausschließlich für Erweiterungen, die die TCP GmbH ausdrücklich für den allgemeinen Standard entwickelt.

Datenträger sind ggfls. gesondert zu vergüten.

7.2

Die Pflicht zur Fehlerbeseitigung bezieht sich auf die jeweils neueste freigegebene Version der Programme. Der Vertragspartner wird diese übernehmen, es sei denn, dass das mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist. Ein solcher Nachteil liegt z.B. vor, wenn der Einsatz der neuen Version, auch bei einer Aufrüstung der Hardware durch den Vertragspartner, technisch nicht möglich ist. Bei Unzumutbarkeit wird die TCP GmbH die Pflege gegen Vergütung ihres Aufwandes fortführen. Für die Fehlerbeseitigung gilt § 11 entsprechend.

7.3

Die Pauschale deckt den Aufwand ab, der per Telefon, Datenträgeraustausch oder Schriftverkehr sowie bei Pflegearbeiten in den Räumen der TCP GmbH während der üblichen Arbeitszeit entsteht. Einsätze beim Vertragspartner oder die Umsetzung besonderer Wünsche unabhängig vom Ort der Tätigkeit werden nach Aufwand vergütet. Fernbetreuung unterliegt besonderen Vereinbarungen.

§8 Störungen bei Leistungserbringung

8.1

Soweit irgendeine Ursache, die die TCP GmbH nicht zu vertreten hat, insbesondere Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung gefährdet, kann die TCP GmbH eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Vertragspartners, kann die TCP GmbH auch die Vergütung ihres Mehraufwandes verlangen.

§9 Annahme- und Zahlungsverzug

9.1

Verzögert sich die Lieferung oder die Installation auf Veranlassung des Vertragspartners, so geht dies zu Lasten des Vertragspartners.

9.2

Die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises zum vorgesehenen Liefer- und Installationsdatum bleibt unberührt. Soweit Gewährleistungsfristen gegenüber Vorlieferanten der TCP GmbH bereits laufen, wirkt das auch zu Lasten des Vertragspartners.

9.3

Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind Zinsen in Höhe von 1 % per Monat zu zahlen. Das Recht des Vertragspartners, die Programme einzusetzen, ruht.

§10 Verzug der TCP GmbH

Kommt die TCP GmbH in Verzug, so kann der Vertragspartner für jede Woche eine Vertragsstrafe von ½% des Wertes derjenigen Leistungen verlangen, die nicht zweckdienlich in Betrieb genommen werden können, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Auftragswertes.

§11 Gewährleistung

11.1

Die TCP GmbH gewährleistet für den Zustand der Programme und Konfiguration zum Zeitpunkt der Produkt- oder Einführungsprojektabnahme für die Dauer der gesetzlichen Frist von 24 Monaten, dass die Programme und die Konfiguration der Projektdokumentation entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihre Tauglichkeit demgegenüber aufheben oder erheblich mindern. Eine unerhebliche Minderung bleibt außer Betracht.

11.2

Treten bei vertragsmäßiger Nutzung Fehler auf, hat der Vertragspartner diese unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Fehlererkennung zweckdienlichen Informationen zu melden, und zwar auf Wunsch der TCP GmbH schriftlich. Der Vertragspartner hat die TCP GmbH im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Fehlern zu unterstützen.

Voraussetzung für den Anspruch auf Fehlerbeseitigung ist, dass der Fehler reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.

11.3

Die TCP GmbH hat Fehler in angemessener Frist zu beseitigen. Die TCP GmbH wird Korrekturmaßnahmen an Programmen schriftlich oder wenn zweckdienlich in maschinenlesbarer Form mitteilen. Der Vertragspartner wird diese auf sein DV-System übernehmen.

11.4

Bei Programmen eines Vorlieferanten wird die für die Fehlerbeseitigung benötigte Zeit von dessen Organisation (geordnete Versorgung mit Korrekturen, die evtl. weltweit parallel durchgeführt werden muss) abhängen. Nötigenfalls erarbeitet die TCP GmbH Umgehungsmaßnahmen. Das gilt auch, wenn solche Programme als Werkzeug für die Programmerstellung eingesetzt werden.

Der Vertragspartner kann eine angemessene Frist für die Beseitigung von Fehlern setzen. Verstreicht sie nutzlos, kann der Vertragspartner unter den gesetzlichen Voraussetzungen Herabsetzung der Vergütung oder, wenn die Nutzungseinschränkung im Hinblick auf die Gesamtleistung für den Vertragspartner unzumutbar ist, Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

11.5

Die Gewährleistung erlischt für solche Teile der Programme oder Konfiguration, die der Vertragspartner ändert oder in die er in einer sonstigen Weise eingreift, es sei denn, dass der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachweist, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich ist.

11.6

Die TCP GmbH kann die Vergütung ihres Aufwandes verlangen, soweit sie aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne dass der Vertragspartner einen Fehler nachweisen konnte.

11.7

Softwareklausel: Die TCP GmbH stellt eine sehr komplexe Software zur Verfügung. Generell gilt, dass Software unabhängig von deren Hersteller nie vollkommen fehlerfrei sein kann, da dies in der Natur der Sache liegt und branchenweit vorkommen kann. Insbesondere gilt dies bei Einsatz von Einzelfunktionalitäten in Grenzfällen. Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Software generell so herzustellen, dass sie in allen Kombinationen und Anwendungsfällen fehlerfrei arbeitet. Die TCP GmbH macht darauf aufmerksam, dass dies auch auf die Software der TCP GmbH zutreffen kann. Vertragsgegenstand ist daher nur eine im Sinne der Beschreibung und Benutzeranleitung grundsätzlich brauchbaren Software. Der Vertragspartner und die Nutzer der Software der TCP GmbH akzeptieren dies in vollem Umfang.

§12 Haftung der TCP GmbH

12.1

TCP GmbH steht dafür ein, dass ihre Leistungen bei vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzen, die deren Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland einschränken. TCP GmbH stellt den Vertragspartner in diesen Fällen von Schadenersatzansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen frei.

12.2

Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche gegen TCP GmbH (einschl. deren Erfüllungsgehilfen) – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Verletzung von Pflichten der Fehlerbeseitigung oder sonstige positive Vertragsverletzung, Unmöglichkeit, unerlaubte Handlung) – ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der TCP GmbH vorliegt.

12.3

Die Haftungseinschränkung nach § 12.2 gilt nicht für Personen- und Sachschäden in der Höhe, wie sie durch eine Versicherung gedeckt sind.

12.4

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der mit dem Produkten ausgelieferten Daten und der Konfiguration übernimmt die TCP GmbH keine Haftung. Die TCP GmbH übernimmt auch keine Haftung für Schäden, die aus der Nutzung des Produkts, wie z. B. Datenverlust, resultieren. Dies gilt nicht im Fall eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns.

§13 Pflichten des Vertragspartners zum Programmschutz

13.1

Der Vertragspartner anerkennt, dass die Programme und Konfigurationen samt Dokumentation und weiterer Unterlagen urheber- und wettbewerbsrechtlich geschützt sind und dass sie Betriebsgeheimnisse der TCP GmbH sind. Er trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass diese ohne Zustimmung der TCP GmbH Dritten nicht zugänglich werden.

13.2

Der Vertragspartner darf die Programme nur zum Zwecke der Datensicherung einfach kopieren. Darüber hinaus dürfen keine Kopien angelegt werden, insbesondere keine Vervielfältigungsstücke hergestellt werden. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätig halten oder Benutzen auf mehr als den vertraglich vereinbarten Arbeitsplätzen (Terminals, PCs, Laptops, etc.) ist unzulässig.

§14 Vergütung, Kündigung

14.1

Steigerungen von Lohn-, Material- und Fahrtkosten kann TCP GmbH im Wege der Erhöhung der Vergütungspauschalen weitergeben. Der Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb eines Monats ab Zugang der Ankündigung die Wartungs- und Pflegevereinbarung bis zum Inkrafttreten der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung die allgemeine Teuerung im zurückliegenden Zeitraum vor der Erhöhung um 5% übersteigt.

14.2

Wird die EDV-Anlage oder die Standardsoftware erweitert, fallen die Erweiterungen automatisch unter die Wartungs- bzw. Pflegeverpflichtung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die Pauschalen werden entsprechend angepasst.

14.3

Die Wartungs- und Pflegevereinbarung beginnt mit der Abnahme der Einführung der Programme und kann danach mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals zum Ende des zweiten ganzen Kalenderjahres.

Wurden die Programme lediglich gemietet, so gilt eine Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Kalenderjahresende, erstmals zum Ende des dritten Kalenderjahres. Das Nutzungsrecht an den Programmen endet danach.

Die Kündigungsfristen des Mietkauf-Modells werden gesondert im Software- und Wartungsvertrag festgelegt (s. § 4 Abs. 4.2).

14.4

Die Wartungspauschale deckt die Nutzung im Einschichtbetrieb ab (Betriebszeit bis zu 8 Stunden pro Tag). Der Vertragspartner verpflichtet sich, das Überschreiten dieser Nutzungsfrist TCP GmbH unverzüglich mitzuteilen und einen angemessenen Zuschlag zu zahlen.

§15 Pflege von Modifikationen/Erweiterungen und von Individualprogrammen

15.1

Solange eine Pflegevereinbarung für Standardprogramme besteht, wird TCP GmbH auch Fehler in den dazugehörenden Modifikationen/Erweiterungen gegen Vergütung nach Aufwand beseitigen. Die Übertragung von Modifikationen /Erweiterungen in weiterentwickelte Versionen der Standardprogramme erfolgt ggfls. gegen Vergütung nach Aufwand.

15.2

TCP GmbH ist bereit, auch Fehler in Individualprogrammen gegen Vergütung nach Aufwand zu beseitigen, längstens aber für die Dauer von 3 Jahren.

15.3

Die Fehlerbeseitigung erfolgt während der Gewährleistungsfrist (§ 11) unentgeltlich.

§16 Rückerschließung und Weiterentwicklung

16.1

Die Änderung oder Rückübersetzung der überlassenen Programme und des Konfigurationscodes in andere Codeformen (Dekompilierung), sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sowie jede Form der Weiterentwicklung oder sonstige Bearbeitung der Software sind unzulässig.

§17 Nichtkaufmännischer Geschäftsverkehr

17.1

Für die Geltung vorstehender Bedingungen im geschäftlichen Verkehr mit Abnehmern, die Nichtkaufleute im Sinne des § 24 Abs. 1 (Ziff. 1. u. 2) AGBG sind, werden folgende Abweichungen vereinbart:

17.2

Bestimmungen 3.2 und 3.3 (Preisvorbehalt) findet keine Anwendung.

17.3

Bestimmung 18.2 Gerichtsstand erhält folgende Fassung:

Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Vertragspartners.

§18 Schriftform, Gerichtsstand

18.1

Verträge der TCP GmbH und ihre Änderungen bedürfen der Schriftform und der beiderseitigen Unterzeichnung. Die Mitarbeiter und die Handelsvertreter der TCP GmbH haben keine Vollmacht.

18.2

Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist der Hauptsitz der TCP GmbH. Als Gerichtsstand gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen sowie für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten das Gericht als zuständig vereinbart, in dessen Bezirk der Hauptsitz der TCP GmbH liegt (Mülheim an der Ruhr). Ohne Rücksicht auf den Streitwert kann das zuständige Amtsgericht angerufen werden.

§19 Schlussbestimmung

Sollte irgendeine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

T C P – Technische Computerprogramme

Gesellschaft für Softwaresysteme,

Vertrieb und Beratung mbH

Solinger Str. 16 – 18

45481 Mülheim an der Ruhr

Telefon: +49 208 43926-00

Telefax: +49 208 43926-29

eMail: GL@tcp.de oder vertrieb@tcp.de

Internet: www.tcp.de

Geschäftsleitung: Dipl.-Informatiker Ulrich Degens, Reinhard P. Hipp

Stand: April 2020